Hochwürdigste Eminenz / Exzellenz,
nach der Veröffentlichung des Apostolischen Schreibens in Form des „Motu Proprio“ Traditionis custodes über den Gebrauch der liturgischen Bücher vor der Reform des Zweiten Vatikanischen Konzils durch Papst Franziskus, erhielt die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung – die für die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten die Autorität des Heiligen Stuhls ausübt (vgl. Traditionis custodes, Nr. 1) – mehrere Anfragen zur Klärung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Schreibens. Einige Fragen wurden von mehreren Seiten und mit größerer Häufigkeit aufgeworfen: Nachdem wir sie sorgfältig geprüft, den Heiligen Vater informiert sowie seine Zustimmung erhalten haben, werden nun die Antworten auf die am häufigsten wiederkehrenden Fragen veröffentlicht.
Der Text des Motu Proprio und der Begleitbrief an alle Bischöfe bringen die Gründe für die Entscheidung von Papst Franziskus klar zum Ausdruck. Das erste Ziel besteht darin, „in der beständigen Suche nach der kirchlichen Gemeinschaft“ (Traditionis custodes, Einleitung) fortzuschreiten, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass in den von den heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils promulgierten liturgischen Büchern der einzige Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus erkannt wird (vgl. Traditionis custodes, Nr. 1). Das ist die Richtung, in die wir gehen wollen, und das ist der Sinn der Antworten, die wir hier veröffentlichen: Jede Norm, die vorgeschrieben wird, hat immer das einzige Ziel, das Geschenk der kirchlichen Gemeinschaft zu bewahren, indem wir gemeinsam, mit Überzeugung des Verstandes und des Herzens, auf der vom Heiligen Vater vorgegebenen Linie gehen.
Es ist traurig zu sehen, wie das tiefste Band der Einheit – die Teilhabe an dem einen gebrochenen Brot, das Sein Leib ist, der geopfert wird, damit alle eins seien (vgl. Joh 17,21) – zu einem Grund für Spaltung wird: Es ist die Aufgabe der Bischöfe, cum Petro et sub Petro, die Gemeinschaft zu erhalten, die eine notwendige Voraussetzung ist – daran erinnert uns der Apostel Paulus (vgl. 1 Kor 11,17-34) –, um am eucharistischen Tisch teilnehmen zu können.
Eines ist unbestreitbar: Die Konzilsväter spürten die Dringlichkeit einer Reform, damit die Wahrheit des gefeierten Glaubens immer mehr in ihrer ganzen Schönheit zum Vorschein komme und das Volk Gottes in einer vollen, bewussten und tätigen Teilnahme an der liturgischen Feier wachse (vgl. Sacrosanctum Concilium Nr. 14), dem gegenwärtigen Moment der Heilsgeschichte, dem Gedenken an das Osterfest des Herrn, unserer einzigen Hoffnung.
Als Hirten dürfen wir uns nicht zu unnützen Streitereien hinreißen lassen, die nur zu Spaltungen beitragen und bei der das Rituelle oft für ideologische Ansichten instrumentalisiert wird. Vielmehr sind wir alle aufgerufen, den Wert der Liturgiereform wiederzuentdecken, indem wir die Wahrheit und Schönheit des Ritus bewahren, die sie uns geschenkt hat. Wir sind uns bewusst, dass eine erneuerte und kontinuierliche liturgische Bildung sowohl für die Priester als auch für die Laien notwendig ist, um dies zu verwirklichen.
Beim feierlichen Abschluss der zweiten Sitzungsperiode des Konzils (4. Dezember 1963) drückte der heilige Paul VI. dies so aus (Nr. 11):
„Im Übrigen fehlt es dieser schwierigen und komplexen Diskussion keineswegs an reicher Frucht: Das Thema, das vor allen anderen behandelt worden ist und in gewisser Hinsicht von allen das wichtigste ist, sowohl wegen seiner Natur wie auch wegen seiner Würde, die ihm in der Kirche zukommt, die heilige Liturgie, ist zu einem glücklichen Abschluss gekommen und wird heute in feierlicher Form von Uns promulgiert. Wir empfinden darüber aufrichtige Freude. Wir können nämlich feststellen, dass auf diese Weise die rechte Ordnung der Gegenstände und Pflichten gewahrt worden ist. Wir haben dadurch bekannt, dass Gott der erste Platz zukommt, dass das Gebet unsere erste Pflicht ist, dass die heilige Liturgie die erste Quelle jener Verbindung mit Gott ist, in der das göttliche Leben uns selbst mitgeteilt wird, die erste Schule unseres geistlichen Lebens, das erste Geschenk, das wir dem christlichen Volk anbieten können, das mit uns im Glauben und im Gebet verbunden ist, dass es schließlich die erste Einladung an die Welt ist, damit ihre stumme Zunge sich zu beglückendem und wahrhaftem Gebet löse und jene unaussprechliche und die Seele stärkende Kraft spüre, die aus dem gemeinsamen Lob Gottes und der menschlichen Hoffnung durch Christus im Heiligen Geist fließt.“
Wenn Papst Franziskus (Ansprache an die Teilnehmer der 68. Nationalen Liturgischen Woche, Rom, 24. August 2017) uns daran erinnert, dass „[wir] im Anschluss an dieses Lehramt, an diesen langen Weg […] mit sicherer Gewissheit und lehramtlicher Autorität bekräftigen [können], dass die Liturgiereform unumkehrbar ist“, will er uns die einzige Richtung zeigen, in die wir mit Freude gerufen sind, unser Mühen in der Pastoral als Hirten zu lenken.
Vertrauen wir Maria, der Mutter der Kirche, unseren Dienst an, „die Einheit des Geistes zu bewahren durch das Band des Friedens“ (Eph 4,3).
Am Sitz der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, dem 4. Dezember 2021, 58. Jahrestag der Promulgation der Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium.
✠ Arthur Roche
Präfekt
Papst Franziskus wurde im Rahmen einer dem Präfekten dieser Kongregation am 18. November 2021 gewährten Audienz über die vorliegenden RESPONSA AD DUBIA samt den beigefügten ERLÄUTERNDEN NOTEN informiert und hat ihre Veröffentlichung gutgeheißen. |
Traditionis custodes Art. 3. Episcopus, in dioecesibus ubi adhuc unus vel plures coetus celebrant secundum Missale antecedens instaurationem anni 1970: […] § 2. statuat unum vel plures locos ubi fideles, qui his coetibus adhaerent, convenire possint ad Eucharistiam celebrandam (nec autem in ecclesiis paroecialibus nec novas paroecias personales erigens); Art. 3. In den Diözesen, in denen es bisher eine oder mehrere Gruppen gibt, die nach dem Missale vor der Reform von 1970 zelebrieren, hat der Bischof: §2 einen oder mehrere Orte zu bestimmen, wo die Gläubigen, die zu diesen Gruppen gehören, sich zur Eucharistiefeier versammeln können (jedoch nicht in den Pfarrkirchen und ohne neue Personalpfarreien zu errichten); |
Auf das vorgelegte Dubium:
Kann der Diözesanbischof, wo es nicht möglich ist, eine Kirche oder ein Oratorium oder eine Kapelle zu finden, um die Gläubigen aufzunehmen, die mit dem Missale Romanum (Editio tipyca 1962) feiern, die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung um eine Ausnahme von der Bestimmung des Motu Proprio Traditionis custodes (Art. 3 § 2) bitten, und somit die Feier in der Pfarrkirche erlauben?
Wird geantwortet:
Ja.
Erläuternde Note.
Artikel 3 § 2 des Motu proprio Traditionis custodes fordert den Bischof auf, in Diözesen, in denen es bisher eine oder mehrere Gruppen gibt, die nach dem Missale vor der Reform von 1970 feiern, „einen oder mehrere Orte zu bestimmen, wo die Gläubigen, die zu diesen Gruppen gehören, sich zur Eucharistiefeier versammeln können (jedoch nicht in den Pfarrkirchen und ohne neue Personalpfarreien zu errichten)“. Mit dem Ausschluss der Pfarrkirche soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Feier der Eucharistie nach dem vorherigen Ritus als ein auf die oben genannten Gruppen beschränktes Zugeständnis nicht zum Alltag des Lebens der Pfarrgemeinde gehört.
Diese Kongregation, die für die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten die Autorität des Heiligen Stuhls ausübt (vgl. Traditionis custodes, Nr. 7), kann auf Antrag des Diözesanbischofs die Verwendung der Pfarrkirche für die Zelebration nach dem Missale Romanum von 1962 nur in den Fällen bewilligen, in denen feststeht, dass es unmöglich ist, eine andere Kirche, ein Oratorium oder eine Kapelle zu benutzen. Die Beurteilung dieser Unmöglichkeit muss mit äußerster Sorgfalt erfolgen.
Außerdem ist es nicht angemessen, eine solche Feier in die Gottesdienstordnung der Gemeinde aufzunehmen, da sie nur von den Gläubigen besucht wird, die Mitglieder der Gruppe sind. Schließlich ist zu vermeiden, dass sie gleichzeitig mit pastoralen Aktivitäten der Pfarrgemeinde stattfindet. Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlaubnis zurückgezogen wird, wenn ein anderer Ort verfügbar wird.
Mit diesen Bestimmungen wird nicht beabsichtigt, die Gläubigen, die in der vorhergehenden Zelebrationsform verwurzelt sind, auszugrenzen: Sie haben nur den Zweck, daran zu erinnern, dass es sich (in Anbetracht des gemeinsamen Gebrauchs der einzigen Ausdrucksform der lex orandi des Römischen Ritus) um ein Zugeständnis aus Sorge um ihr Wohl handelt und nicht um eine Gelegenheit, den vorherigen Ritus zu fördern.
Traditionis custodes Art. 1. Libri liturgici a sanctis Pontificibus Paulo VI et Ioanne Paulo II promulgati, iuxta decreta Concilii Vaticani II, unica expressio “legis orandi” Ritus Romani sunt. Art. 8. Normae, dispositiones, concessiones et consuetudines antecedentes, quae conformes non sint cum harum Litterarum Apostolicarum Motu Proprio datarum praescriptis, abrogantur. Art. 1. Die von den heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils promulgierten liturgischen Bücher sind die einzige Ausdrucksform der lex orandi des Römischen Ritus. Art. 8. Die vorausgehenden Normen, Instruktionen, Gewährungen und Gewohnheiten, die nicht dem entsprechen, was in diesem Motu Proprio festgelegt wird, sind außer Kraft gesetzt. |
Auf das vorgelegte Dubium:
Ist es nach den Bestimmungen des Motu Proprio Traditionis Custodes möglich, die Sakramente mit dem Rituale Romanum und dem Pontificale Romanum vor der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils zu feiern?
Wird geantwortet:
Nein.
Nur für die kanonisch errichteten Personalpfarreien, die gemäß den Bestimmungen des Motu Proprio Traditionis Custodes mit dem Missale Romanum von 1962 feiern, ist der Diözesanbischof befugt, die Erlaubnis für den Gebrauch allein des Rituale Romanum (letzte editio typica 1952) – nicht des Pontificale Romanum vor der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils – zu erteilen.
Erläuternde Note.
Das Motu proprio Traditionis custodes beabsichtigt, in der gesamten Kirche des Römischen Ritus ein einziges und übereinstimmendes Gebet wiederherzustellen, das ihre Einheit zum Ausdruck bringt, und zwar gemäß den von den heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. promulgierten liturgischen Büchern, in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils und der Tradition der Kirche.
Der Diözesanbischof als Leiter, Förderer und Wächter des gesamten liturgischen Lebens muss sich dafür einsetzen, dass man in seiner Diözese zu einer einheitlichen Zelebrationsform zurückkehrt (vgl. Papst Franziskus, Begleitbrief an die Bischöfe in aller Welt zum Text des Motu Proprio Traditionis custodes).
Diese Kongregation, die für die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten die Autorität des Heiligen Stuhls ausübt (vgl. Traditionis custodes, Nr. 7), ist der Ansicht, dass man, um in der vom Motu proprio angegebenen Richtung voranzuschreiten, die Erlaubnis zur Verwendung des Rituale Romanum und des Pontificale Romanum vor der Liturgiereform nicht erteilen darf, weil diese liturgischen Bücher wie alle vorausgehenden Normen, Instruktionen, Gewährungen und Gewohnheiten außer Kraft gesetzt worden sind (vgl. Traditionis custodes, Nr. 8).
Nur für die kanonisch errichteten Personalpfarreien, die nach den Bestimmungen des Motu Proprio Traditionis Custodes mit dem Missale Romanum von 1962 zelebrieren, ist der Diözesanbischof befugt, nach seinem Ermessen die Erlaubnis zur Verwendung des Rituale Romanum (letzte editio typica 1952) – nicht jedoch des Pontificale Romanum vor der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils – zu erteilen. Es sei daran erinnert, dass die Formel für das Sakrament der Firmung vom heiligen Paul VI. mit der Apostolischen Konstitution Divinæ consortium naturæ (15. August 1971) für die gesamte lateinische Kirche geändert wurde.
Mit dieser Bestimmung soll die Notwendigkeit unterstrichen werden, die vom Motu Proprio vorgegebene Richtung klar zu bekräftigen, die in den von den heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils promulgierten liturgischen Büchern den einzigen Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus sieht (vgl. (vgl. Traditionis custodes, Nr.1).
Bei der Umsetzung der Bestimmungen ist darauf zu achten, dass all jene, die in der früheren Zelebrationsform verwurzelt sind, zu einem vollen Verständnis des Wertes der Zelebration in der rituellen Form, die uns durch die Reform des Zweiten Vatikanischen Konzils geschenkt wurde, geführt werden, und zwar durch eine angemessene Ausbildung, die es ermöglicht, zu entdecken, wie diese Zeugnis eines unveränderten Glaubens, Ausdruck einer erneuerten Ekklesiologie und primäre Quelle der Spiritualität des christlichen Lebens ist.
Traditionis custodes Art. 3. Episcopus, in dioecesibus ubi adhuc unus vel plures coetus celebrant secundum Missale antecedens instaurationem anni 1970: § 1. certior fiat coetus illos auctoritatem ac legitimam naturam instaurationis liturgicae, normarum Concilii Vaticani II Magisteriique Summorum Pontificum non excludere; Art. 3. In den Diözesen, in denen es bisher eine oder mehrere Gruppen gibt, die nach dem Missale vor der Reform von 1970 zelebrieren, hat der Bischof: §1 sicherzustellen, dass diese Gruppen nicht die Gültigkeit und die Legitimität der Liturgiereform, der Bestimmungen des Zweiten Vatikanischen Konzils und des Lehramtes der Päpste ausschließen; |
Auf das vorgelegte Dubium:
Wenn ein Priester, dem der Gebrauch des Missale Romanum von 1962 erlaubt wurde, die Gültigkeit und die Legitimität der Konzelebration nicht anerkennt – es ablehnt, insbesondere bei der Chrisam-Messe zu konzelebrieren –, kann er dann weiterhin diese Erlaubnis in Anspruch nehmen?
Wird geantwortet:
Nein.
Bevor der Bischof jedoch die Erlaubnis, das Missale Romanum von 1962 zu verwenden, widerruft, soll er dafür Sorge tragen, mit dem Priester in einen mitbrüderlichen Austausch zu treten, um sicherzustellen, dass diese Haltung die Gültigkeit und Legitimität der Liturgiereform, die Vorgaben des Zweiten Vatikanischen Konzils und das Lehramt der Päpste nicht ausschließt, und ihn zu einem Verständnis für den Wert der Konzelebration, insbesondere bei der Chrisam-Messe, zu begleiten.
Erläuternde Note.
Art. 3 § 1 des Motu Proprio Traditionis custodes fordert den Diözesanbischof auf, sicherzustellen, dass Gruppen, die die Feier mit dem Missale Romanum von 1962 beantragen, „nicht die Gültigkeit und die Legitimität der Liturgiereform, der Bestimmungen des Zweiten Vatikanischen Konzils und des Lehramtes der Päpste ausschließen“.
Der heilige Paulus ermahnt die Gemeinde von Korinth nachdrücklich, die Einheit als notwendige Voraussetzung für die Teilnahme am eucharistischen Tisch zu leben (vgl. 1 Kor 11,17-34).
In dem Brief an die Bischöfe in aller Welt, der dem Text des Motu Proprio Traditionis custodes beigefügt ist, drückt sich der Heilige Vater wie folgt aus: „‘Die liturgischen Handlungen sind nicht privater Natur, sondern Feiern der Kirche, die das „Sakrament der Einheit“ ist‘ (vgl. Sacrosanctum Concilium, Nr. 26), und müssen daher in Gemeinschaft mit der Kirche erfolgen. Während das Zweite Vatikanische Konzil die äußeren Bande der Eingliederung in die Kirche – das Glaubensbekenntnis, die Sakramente, die Gemeinschaft – bekräftigte, sagte es mit dem heiligen Augustinus, dass es Bedingung des Heiles sei, nicht nur ‚dem Leibe‘, sondern auch ‚dem Herzen‘ nach im Schoße der Kirche zu verbleiben (vgl. Lumen Gentium, Nr. 14).“
Der ausdrückliche Wille, nicht an der Konzelebration, insbesondere bei der Chrisam-Messe, teilzunehmen, scheint Ausdruck eines Mangels, sowohl der Annahme der Liturgiereform wie der kirchlicher Gemeinschaft mit dem Bischof zu sein, die notwendige Voraussetzungen sind, für die Gewährung, mit dem Missale Romanum von 1962 zu feiern.
Bevor der Bischof jedoch die Erlaubnis zur Verwendung des Missale Romanum von 1962 widerruft, bietet er dem Priester die nötige Zeit für einen aufrichtigen Austausch über die tieferen Beweggründe an, die ihn dazu veranlassen, den Wert der Konzelebration nicht anzuerkennen, insbesondere in der Messe, der der Bischof vorsteht, und ihn einzuladen, in der beredten Geste der Konzelebration jene kirchliche Gemeinschaft zu leben, die eine notwendige Voraussetzung dafür ist, am Tisch des eucharistischen Opfers teilnehmen zu können.
Traditionis custodes Art. 3. Episcopus, in dioecesibus ubi adhuc unus vel plures coetus celebrant secundum Missale antecedens instaurationem anni 1970: […] § 3. constituat, in loco statuto, dies quibus celebrationes eucharisticae secundum Missale Romanum a sancto Ioanne XXIII anno 1962 promulgatum permittuntur. His in celebrationibus, lectiones proclamentur lingua vernacula, adhibitis Sacrae Scripturae translationibus ad usum liturgicum ab unaquaque Conferentia Episcoporum approbatis; Art. 3. In den Diözesen, in denen es bisher eine oder mehrere Gruppen gibt, die nach dem Missale vor der Reform von 1970 zelebrieren, hat der Bischof: §3 am angegebenen Ort die Tage zu bestimmen, an denen die Feier der Eucharistie unter Verwendung des vom heiligen Johannes XXIII. 1962 promulgierten Römischen Messbuchs möglich ist.[7] Bei diesen Feiern sollen die Lesungen in der Volkssprache vorgetragen werden, wobei die Übersetzungen der Heiligen Schrift zu verwenden sind, die von den jeweiligen Bischofskonferenzen für den liturgischen Gebrauch approbiert wurden; |
Auf das vorgelegte Dubium:
Ist es möglich, bei Eucharistiefeiern, die das Missale Romanum von 1962 verwenden, für die Lesungen die Gesamtausgabe der Bibel zu verwenden und die im Messbuch angegebenen Perikopen auszuwählen?
Wird geantwortet:
Ja.
Erläuternde Note.
Art. 3 § 3 des Motu Proprio Traditionis Custodes legt fest, dass die Lesungen in der Volkssprache unter Verwendung der von den jeweiligen Bischofskonferenzen für den liturgischen Gebrauch approbierten Übersetzungen der Heiligen Schrift zu verkünden sind.
Da die Texte der Lesungen im Missale selbst enthalten sind und es somit kein Lektionar gibt, muss man, um die Bestimmungen des Motu Proprio zu befolgen, notwendigerweise auf das Buch der Heiligen Schrift in der von den einzelnen Bischofskonferenzen für den liturgischen Gebrauch approbierten Übersetzung zurückgreifen und die im Missale Romanum von 1962 angegebenen Perikopen wählen.
Die Veröffentlichung volkssprachlicher Lektionare, die den Lesezyklus des vorherigen Ritus wiedergeben, kann nicht erlaubt werden.
Hier ist daran zu erinnern, dass das vorliegende Lektionar eine der wertvollsten Früchte der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils ist. Die Veröffentlichung des Lektionars überwindet nicht nur die „vollständige“ Form des Missale Romanum von 1962 und kehrt zu der alten Tradition der einzelnen Bücher zurück, die den einzelnen Diensten entsprechen, sondern erfüllt auch den in Sacrosanctum Concilium, Nr. 51, geäußerten Wunsch: „Auf dass den Gläubigen der Tisch des Gotteswortes reicher bereitet werde, soll die Schatzkammer der Bibel weiter aufgetan werden, so dass innerhalb einer bestimmten Anzahl von Jahren die wichtigsten Teile der Heiligen Schrift dem Volk vorgetragen werden.“
Traditionis custodes Art. 4. Presbyteri ordinati post has Litteras Apostolicas Motu Proprio datas promulgatas, celebrare volentes iuxta Missale Romanum anno 1962 editum, petitionem formalem Episcopo dioecesano mittere debent, qui, ante concessionem, a Sede Apostolica licentiam rogabit. Art. 4. Die Priester, die nach der Veröffentlichung dieses Motu Proprio geweiht werden und beabsichtigen, nach dem Missale Romanum von 1962 zu zelebrieren, müssen eine formale Anfrage an den Diözesanbischof richten, der vor der Erteilung der Genehmigung den Apostolischen Stuhl konsultiert. |
Auf das vorgelegte Dubium:
Muss der Diözesanbischof vom Apostolischen Stuhl ermächtigt sein (vgl. Traditionis custodes, Nr. 4), um Priestern, die nach der Veröffentlichung des Motu Proprio Traditionis custodes geweiht wurden, die Zele-bration mit dem Missale Romanum von 1962 zu gestatten?
Wird geantwortet:
Ja.
Erläuternde Note.
Der lateinische Text (offizieller Bezugstext) lautet in Artikel 4 wie folgt: „Presbyteri ordinati post has Litteras Apostolicas Motu Proprio datas promulgatas, celebrare volentes iuxta Missale Romanum anno 1962 editum, petitionem formalem Episcopo dioecesano mittere debent, qui, ante concessionem, a Sede Apostolica licentiam rogabit“.
Dabei handelt es sich nicht nur um eine beratende Stellungnahme, sondern um eine notwendige Ermächtigung, die dem Diözesanbischof von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erteilt wird, die die Autorität des Heiligen Stuhls in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten ausübt (vgl. Traditionis custodes, Nr. 7).
Erst nach Erhalt dieser Genehmigung kann der Diözesanbischof Priestern, die nach der Veröffentlichung des Motu Proprio (16. Juli 2021) geweiht wurden, erlauben, mit dem Missale Romanum von 1962 zu zelebrieren.
Diese Regel will dem Diözesanbischof bei der Beurteilung eines solchen Ersuchens helfen: Seine Einschätzung wird von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung gebührend berücksichtigt werden.
Das Motu Proprio bringt deutlich den Willen zum Ausdruck, als einzigen Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus das anzuerkennen, was in den von den heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils promulgierten liturgischen Büchern enthalten ist: Es ist daher absolut wünschenswert, dass die nach der Veröffentlichung des Motu Proprio geweihten Priester diesen Wunsch des Heiligen Vaters teilen.
Da es unsere Absicht ist, mit Eifer in die von Papst Franziskus angegebene Richtung zu gehen, werden alle Ausbilder der Seminare ermutigt, die zukünftigen Diakone und Priester zu begleiten, damit sie den Reichtum der vom Zweiten Vatikanischen Konzil gewünschten Liturgiereform verstehen und erfahren: Sie hat es verstanden, jedes Element des Römischen Ritus wertzuschätzen und – wie die Konzilsväter wünschten – jene volle, bewusste und tätige Teilnahme des ganzen Gottesvolkes an der Liturgie zu fördern (vgl. Sacrosanctum Concilium Nr. 14), die die Hauptquelle der authentischen christlichen Spiritualität ist.
Traditionis custodes Art. 5. Presbyteri, qui iam secundum Missale Romanum anno 1962 editum celebrant, ab Episcopo dioecesano licentiam rogabunt ad hanc facultatem servandam. Art. 5. Die Priester, die schon nach dem Missale Romanum von 1962 zelebrieren, erbitten vom Diözesanbischof die Genehmigung, weiterhin von dieser Befugnis Gebrauch zu machen. |
Auf das vorgelegte Dubium:
Kann die Erlaubnis, nach dem Missale Romanum von 1962 zu zelebrieren, ad tempus erteilt werden?
Wird geantwortet:
Ja.
Erläuternde Note.
Die Entscheidung, die Verwendung des Missale Romanum von 1962 für einen bestimmten Zeitraum zu gestatten – für die Dauer, die der Diözesanbischof für angemessen hält –, ist nicht nur möglich, sondern auch empfehlenswert: Das Ende des festgelegten Zeitraums bietet die Möglichkeit zu überprüfen, ob alles mit der vom Motu Proprio festgelegten Ausrichtung übereinstimmt. Das Ergebnis dieser Überprüfung kann die Gründe für die Verlängerung oder Aussetzung der Erlaubnis liefern.
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Auf das vorgelegte Dubium:
Gilt die vom Diözesanbischof erteilte Erlaubnis, nach dem Missale Romanum von 1962 zu zelebrieren, nur für das Gebiet seiner Diözese?
Wird geantwortet:
Ja.
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Auf das vorgelegte Dubium:
Muss, wenn der berechtigte Priester abwesend oder verhindert ist, auch wer ihn vertritt, eine formale Berechtigung erhalten haben?
Wird geantwortet:
Ja.
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Auf das vorgelegte Dubium:
Müssen Diakone und zu Diensten Beauftragte, die an der Feier nach dem Missale Romanum von 1962 teilnehmen, vom Diözesanbischof ermächtigt werden?
Wird geantwortet:
Ja.
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Auf das vorgelegte Dubium:
Kann ein Priester, der berechtigt ist, mit dem Missale Romanum von 1962 zu zelebrieren, und der aufgrund seines Amtes (Pfarrer, Kaplan,…) an Wochentagen auch mit dem Missale Romanum der Reform des Zweiten Vatikanischen Konzils zelebriert, unter Gebrauch des Missale Romanum von 1962 binieren?
Wird geantwortet:
Nein.
Erläuternde Note.
Der Pfarrer oder Kaplan, der in Ausübung seines Amtes werktags mit dem derzeitigen Missale Romanum zelebriert, das der einzige Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus ist, kann nicht mit dem Missale Romanum von 1962 feiernd binieren, und zwar weder mit einer Gruppe noch privat.
Es ist nicht möglich, die Bination zu gewähren, weil nämlich kein Fall von „gerechtem Grund“ oder „pastoraler Notwendigkeit“ vorliegt, wie dies can. 905 §2 CIC verlangt: das Recht der Gläubigen, die Eucharistie zu feiern, wird in keiner Weise verweigert, da ihnen die Möglichkeit geboten wird, an der Eucharistie in ihrer derzeitigen rituellen Form teilzunehmen.
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Auf das vorgelegte Dubium:
Kann ein Priester, der berechtigt ist, mit dem Missale Romanum von 1962 zu zelebrieren, am selben Tag mit demselben Messbuch für eine andere Gruppe von Gläubigen zelebrieren, die eine Genehmigung erhalten hat?
Wird geantwortet:
Nein.
Erläuternde Note.
Es ist nicht möglich, die Bination zu gewähren, weil nämlich kein Fall von „gerechtem Grund“ oder „pastoraler Notwendigkeit“ vorliegt, wie dies can. 905 §2 CIC verlangt: das Recht der Gläubigen, die Eucharistie zu feiern, wird in keiner Weise verweigert, da ihnen die Möglichkeit geboten wird, an der Eucharistie in ihrer derzeitigen rituellen Form teilzunehmen.