DIE PAPSTWAHL IM SPANNUNGSFELD ZWISCHEN ZENTRUM UND PERIPHERIE. EIN VORSCHLAG

von Walter Brandmüller

In einer Kirche, die, soweit sie katholisch ist, die ganze Welt umfasst, wird die Spannung zwischen dem römischen Zentrum und der geographischen Peripherie in besonderer Weise aktiviert, wenn ein Papst gewählt werden soll. Denn als Nachfolger Petri ist der Papst zugleich Bischof von Rom und oberster Hirte der Weltkirche.

Nachdem mit Papst Nikolaus II. im Jahr 1059 die Papstwahl den römischen Kardinälen vorbehalten war, wurde der Kardinals- und damit der Kurfürstenrang häufig auch Äbten und Bischöfen wichtiger europäischer Bischofssitze verliehen. Diese Situation blieb auch nach der großen missionarischen Expansion in die Neue Welt, die im 15. Jahrhundert begann, bestehen, bis Pius IX. und Leo XIII. den Kardinalspurpur 1875 an Erzbischof John McCloskey von New York bzw. 1905 an Erzbischof Joaquim Arcoverde de Albuquerque Cavalcanti von Rio de Janeiro verliehen.

Diese beiden Ernennungen leiteten einen Prozess ein, der zu einer deutlichen Erhöhung der Zahl der Kardinäle führte, die zuvor von Sixtus V. auf 70 festgesetzt worden war. Sie markierten den Beginn der Internationalisierung des geistlichen Kollegiums, das sich mit Papst Franziskus noch weiter an die Peripherie der Kirche angenähert hat, bis zu dem Punkt, an dem es nun dreißig Kardinäle aus Asien und Ozeanien umfasst. Andererseits sind die Inhaber der traditionellen europäischen Kardinalsitze wie Mailand, Turin, Venedig, Neapel, Palermo und Paris ohne Purpur geblieben. Es wäre – auch aus ekklesiologischen Gründen – sinnvoll, die Beweggründe und Absichten des sich hier abzeichnenden antieuropäischen Manövers zu untersuchen.

Die Zahl der im Konklave stimmberechtigten Kardinäle wurde von Johannes Paul II. auf 120 erhöht. Diese Erhöhung hatte und hat zum Ziel, die geographische Ausdehnung der Kirche auch durch die Anzahl und die Herkunftsländer der Kardinalwahlen zum Ausdruck zu bringen. Eine Auswirkung ist jedoch, dass die 120 Wahlmänner, soweit sie aus der Peripherie kommen, in den dem Konklave vorangehenden Konsistorien oft zum ersten Mal zusammentreffen und daher wenig oder nichts über das Kardinalskollegium und damit über die Kandidaten wissen, so dass eine wesentliche Voraussetzung für eine verantwortungsvolle Stimmabgabe im Konklave fehlt.

Hinzu kommt die offensichtliche Spannung zwischen dem römischen Zentrum, d.h. der päpstlichen Kurie, und den Ortskirchen, die, manchmal auf recht emotionale Weise ausgelebt, einen gewissen Einfluss auf die Abstimmung hat.

Diese Beobachtungen werfen eine Reihe von Fragen in Bezug auf die Konzeption und die Struktur des Kardinalskollegiums auf, die auch die Wahlmänner und die für das Papstamt in Frage kommenden Personen betreffen. Ich werde nun versuchen, mit einem Blick in die Geschichte einige Antworten auf diese Fragen zu geben.

I

Das Kardinalskollegium hat seinen Ursprung im Klerus der Stadt Rom, der sich aus den Bischöfen der angrenzenden suburbikarischen Diözesen, den Priestern der römischen „titulus“ und den Diakonen der städtischen Diakonate zusammensetzte. Es war Papst Nikolaus II., der nach den Turbulenzen des „saeculum obscurum“ mit seiner Bulle „In nomine Domini“ von 1059 zum ersten Mal rechtliche Normen für die Wahl des Pontifex aufstellte. Nach diesen Bestimmungen wählten die Kardinalbischöfe nach Anhörung der Kardinalpresbyter und Kardinaldiakone den Papst, woraufhin der übrige Klerus zusammen mit dem Volk durch Akklamation zustimmte.

Dass das päpstliche Amt mit dem Bischofssitz von Rom verbunden ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass der erste der Apostel das Martyrium erlitt und in dieser Stadt begraben wurde. Aber dass Petrus in Rom wirkte, dort den Märtyrertod erlitt und dort begraben wurde, ist kein Zufall. Das gläubige Auge sieht hierin die Hand der göttlichen Vorsehung. Auf jeden Fall kommt dem Martyrium und der Bestattung des Petrus in Rom eine wesentliche theologische Bedeutung zu. Davon war schon der Bischof und Märtyrer Ignatius von Antiochien zwischen dem ersten und zweiten Jahrhundert überzeugt, und er schrieb in seinem viel diskutierten und umstrittenen Brief an die Kirche von Rom, dass diese der „agápe“ vorstehe, ein Wort, das korrekt mit „Kirche“ zu übersetzen ist, wie die Verwendung desselben Wortes in den anderen Briefen des Ignatius zeigt, wenn er zum Beispiel schreibt: „Die ‚agápe‘ von …“, gefolgt vom Namen der Stadt, „grüßt euch“. Hier wird „agápe“ jedoch ohne den Namen der Stadt geschrieben, wodurch die Kirche im Allgemeinen definiert wird, der die Gemeinschaft von Rom vorsteht.

In ähnlicher Weise schrieb der heilige Irenäus von Lyon um 200 der Kirche von Rom, da sie von Petrus und Paulus gegründet wurde, eine potentior principalitas“ zu, was eine starke Vormachtstellung bedeutet. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verbindung zwischen dem Petrusamt und der Stadt des Grabes der Apostel – nicht als Hauptstadt des Reiches – eine ursprüngliche Überzeugung der Kirche ist, die bis zum 16.

Das Kardinalskollegium hat also seine Wurzeln im Klerus der Stadt Rom und wählt daher seit Nikolaus II. den Bischof von Rom, der gleichzeitig auch oberster Hirte der Gesamtkirche ist.

Bislang haben die Päpste immer versucht, diesen historischen Anforderungen gerecht zu werden, indem sie den neuen Kardinälen aus verschiedenen Kontinenten eine römische Titularkirche zuwiesen und sie so in den Klerus der Stadt Rom inkardinierten. Auf diese Weise werden die wichtigen Bischofssitze der Welt stärker an das Zentrum gebunden. Ein solches Ziel erfordert jedoch keineswegs diese rituelle Fiktion, da die Verleihung des Palliums durch den Papst an die Inhaber der Metropolitansitze in der ganzen Welt bereits ausreicht, um die Verbundenheit mit Rom und die Einheit der Weltkirche zum Ausdruck zu bringen.

II.

Es geht also darum, die beiden Aspekte des Petrusamtes, den der Ortskirche und den der Universalkirche, auch in der Art und Weise, wie die Papstwahl erfolgt, wohlüberlegt in Einklang zu bringen. Ein Ansatzpunkt für Überlegungen in diesem Sinne könnte die Überlegung sein, dass Wahlrecht und Wählbarkeit bzw. aktives und passives Wahlrecht nicht unbedingt zusammengehören.

Nach den derzeit geltenden Regeln verlieren die Kardinäle mit 80 Jahren ihr aktives Wahlrecht, aber seltsamerweise nicht das passive. Außerdem ist es bis heute fast nie vorgekommen, dass jemand, der kein Kardinal ist, zum Papst gewählt wurde. Das letzte Mal geschah dies 1378 mit der Wahl des Erzbischofs von Bari, Bartolomeo Prignano, der den Namen Urban VI. wählte.

Es stellt sich also die Frage, wie die Spannung zwischen Zentrum und Peripherie in der Art und Weise der Papstwahl eine angemessene Lösung finden könnte.

Zunächst einmal ist daran zu erinnern, dass der Papst nicht „auch“ Bischof von Rom ist, sondern umgekehrt: Der Bischof von Rom ist auch Papst. Wenn er gewählt wird, wird also der Nachfolger Petri auf den römischen Stuhl gewählt. Und das bedeutet, dass die Wahl ursprünglich dem Klerus und dem Volk von Rom gehört.

III.

Die Wahl des Papstes betrifft aber auch die ganze Kirche. Und es ist offensichtlich, dass vor und nach einem Konklave im Allgemeinen mehr an den universalen Charakter des Petrusamtes gedacht wird als an die Bedürfnisse und Interessen der römischen Ortskirche. Daraus folgt, dass die Päpste ihre Pflichten als Bischöfe von Rom fast als zweitrangig betrachten und einen Kardinalvikar, d. h. den Titular der Lateranbasilika – der Kathedrale des Papstes – mit der Wahrnehmung ihrer bischöflichen Aufgaben beauftragen.

Um dem universalen Aspekt des Petrusamtes in besonderer Weise Rechnung zu tragen, ist vorgeschlagen worden, den Vorsitzenden der nationalen Bischofskonferenzen das Stimmrecht im Konklave zu gewähren. Es muß jedoch nachdrücklich darauf hingewiesen werden, daß die Bischofskonferenzen in keiner Weise ein strukturelles Element der Kirche darstellen und daß eine solche Lösung den Anforderungen, die sich aus der Verbindung zwischen dem Stuhl Petri und der Stadt Rom ergeben, nicht gerecht würde. Die Lösung des Problems darf daher nicht in einer wie auch immer gearteten Ausweitung des Wahlrechts im Konklave gesucht werden.

Sie könnte stattdessen in der bereits erwähnten Entkopplung von aktivem und passivem Wahlrecht liegen, wodurch das Wahlrecht praktisch einem sehr gestrafften und wahrhaft römischen Kardinalskollegium vorbehalten bliebe und gleichzeitig der Kreis der Wahlberechtigten auf die Gesamtkirche ausgeweitet würde. Ein weiterer Vorteil dieser Methode wäre, dass ein Papst die Wahl seines Nachfolgers nicht mehr so leicht beeinflussen könnte, indem er gezielt Kardinäle einsetzt.

Natürlich sollte der Kreis der in Frage kommenden Kandidaten nicht das gesamte bischöfliche Gremium umfassen. Es wäre notwendig, objektive, institutionelle Kriterien für die Wählbarkeit zu formulieren, um den Kreis der Papabili sinnvoll zu begrenzen. Eines dieser Kriterien sollte sein, dass der Kandidat ausnahmslos mindestens fünf Jahre in einer leitenden Position in der Kurie von Rom tätig gewesen sein muss. Dies würde den Wählern eine vorherige Kenntnis der Kandidaten durch persönliche Beziehungen und den Kandidaten eine direkte Erfahrung mit den Strukturen, Verfahren und Problemen der römischen Kurie garantieren. Dies würde den Kreis der Kandidaten begrenzen und gleichzeitig den universellen Aspekt des petrinischen Primats berücksichtigen. Die Notwendigkeit von mehr als nur oberflächlichen Kenntnissen und Erfahrungen mit der römischen Kurie wird deutlich, wenn man die Aufgaben der Kardinäle betrachtet, die in den Kanones 349, 353 und 356 des Codex des kanonischen Rechts aufgeführt sind, und zwar in Bezug auf den Beistand, den sie dem Papst allein oder im Konsistorium durch Wort und Tat leisten.

Was die Zahl der Wahlmänner anbelangt, so wäre es nicht schwierig, diese zu verringern, da sie nicht mehr eine breite Vertretung der Gesamtkirche sein müssten, was bereits durch die Bestimmung über die Wählbaren gewährleistet wäre. Die Zahl der Wahlmänner könnte bequem unter die von Sixtus V. festgelegte Zahl von 70 gesenkt werden.

In der Tat ist es nur allzu offensichtlich, dass die derzeitige Zahl von 120 Kardinalwahlmännern, von denen viele, wenn nicht sogar die Mehrheit, keine Erfahrung mit Rom haben, verschiedene Probleme aufwirft. Für ein Kollegium, in dem bevorzugt Kardinäle aus den Vorstehern der peripheren Diözesen gewählt werden, ist es praktisch unmöglich, die oben genannten Aufgaben angemessen zu erfüllen, selbst unter den Bedingungen, die die modernen Kommunikationstechnologien erlauben.

Es muss auch berücksichtigt werden, dass es unter bestimmten Umständen für einige Wähler schwierig oder sogar unmöglich sein kann, nach Rom zu reisen. Ähnliche Schwierigkeiten, wie sie die Teilnahme von Bischöfen aus kommunistischen Ländern am Zweiten Vatikanischen Konzil behinderten, könnten auch die Teilnahme von Kardinälen an einem künftigen Konklave erschweren. Andere Faktoren könnten es den Kardinälen aus der „Peripherie“ sogar unmöglich machen, rechtzeitig in Rom einzutreffen, z.B. Naturkatastrophen wie Vulkanausbrüche, Tsunamis, Epidemien sowie politische Unruhen oder Kriege. Aus diesen und ähnlichen Gründen könnte eine von einem „unvollständigen“ Kollegium durchgeführte Wahl angesichts der großen Zahl der wahlberechtigten und gleichzeitig zur Teilnahme verpflichteten Kardinäle angefochten werden, was eine ernste Gefahr für die Einheit der Kirche darstellen würde.

Angesichts der Hypothese eines solchen Falles hätte zumindest die Frage eines möglichen „Quorums“ für die Gültigkeit der Wahl aufgeworfen und definiert werden müssen. Wären die Wahlmänner hingegen bereits vorhanden, weil sie Teil eines echten römischen Kollegiums sind, wäre ein solches Szenario nicht zu befürchten.

Kurzum, bei der derzeitigen Zusammensetzung des Kardinalskollegiums, in dem die meisten Wahlmänner geografisch verstreut sind, einander nicht kennen und noch weniger über die tatsächlichen Anforderungen des Petrusamtes Bescheid wissen, fehlt eine wesentliche Voraussetzung für eine verantwortungsvolle Wahl. Mit einer sehr heimtückischen Folge.

In einem solchen Wahlkollegium hängt letztlich alles von den internen und externen Meinungsführern ab, denen es gelingt, den von ihnen gewählten Kandidaten bei den weniger Informierten bekannt zu machen und deren Unterstützung zu mobilisieren. Dies führt zur Bildung von Blöcken, in denen die einzelnen Stimmen wie Blankovollmachten an geschäftstüchtige „Großwähler“ vergeben werden. Diese Verhaltensweisen folgen Normen und Mechanismen, die in der Soziologie untersucht wurden. Wenn stattdessen die Wahl des Papstes, des Nachfolgers des Apostels Petrus, des obersten Hirten der Kirche Gottes, ein religiöses Ereignis ist, für das eigene Regeln gelten sollten.

Dass in diesem Zusammenhang mehr oder weniger üppige Geldströme aus dem reichen Europa in ärmere Gegenden der Welt fließen, so dass sich deren Kardinalswähler im Konklave dem Geber verpflichtet fühlen, ist eine bekannte, wenn auch moralisch verwerfliche Realität. Es mögen solche Überlegungen gewesen sein, die Johannes Paul II. veranlasst haben, die Exkommunikation gegen diese modernen Formen der Simonie aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig erklärte der Papst jedoch, dass eine Wahl, die auf diese Weise stattgefunden hat, weiterhin gültig sei, um die Rechtssicherheit und damit die Einheit der Kirche zu gewährleisten („Universi dominici gregis“, Nr. 78).

*

Die hier angestellten Überlegungen zielen darauf ab, den sakralen Charakter des päpstlichen Amtes, das konstitutiv in der Kirche Jesu Christi verankert ist, die nicht vergessen darf, dass sie „in“ der Welt, aber nicht „von“ der Welt ist, auch in der Art und Weise, wie die Wahl stattfindet, deutlicher hervorzuheben.

Quelle: http://magister.blogautore.espresso.repubblica.it/

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