EIN PRIESTER WIRD GESUCHT

Pfarrer / Gemeindeleiter/-in. Voraussetzungen für die Übertragung der Leitungsverantwortung

Grundsatz und Richtlinien

1.  Ordentliche / ausserordentliche Leitung der Pfarrei

Grundsatz:

Für die ordentliche Leitung einer Pfarrei/mehrerer Pfarreien ernennt der Bischof einen Priester, der im Bistum inkardiniert ist oder von einem anderen Bistum bzw. von einem Orden für diese Aufgabe freigestellt worden ist als Pfarrer.

Steht für die Leitung einer Pfarrei kein Priester als Pfarrer zur Verfügung, so ernennt der Bischof für die ausserordentliche Leitung einer Pfarrei/mehrerer Pfarreien einen Diakon als Gemeindeleiter gemeinsam mit einem Leitenden Priester bzw. beauftragt eine Theologin / einen Theologen als Gemeindeleiter/-in gemeinsam mit einem Leitenden Priester.

2.  Pfarrer: Voraussetzungen für die Übertragung der Leitungsverantwortung

Richtlinien:

Voraussetzungen für die Übertragung der ordentlichen Leitung einer Pfarrei/mehrerer Pfarreien im Bistum Basel als Pfarrer sind:

  • Einsatz als Vikar / Kaplan in der Regel während mindestens vier Jahren im Bistum Basel, wenn immer möglich an zwei verschiedenen Orten in der allgemeinen Pfarreiseelsorge oder im ersten Dienst in der allgemeinen Pfarreiseelsorge und dem zweiten Dienst in der Spezialseelsorge (z.B. Jugendseelsorge, Spitalseelsorge). Bei Personen, die vor dem Theologiestudium in einem anderen Beruf gearbeitet haben, wird diese Berufserfahrung angemessen berücksichtigt
    • Bereitschaft und Fähigkeit für die Leitung einer Pfarrei bzw. mehrerer Pfarreien
    • Bereitschaft und Fähigkeit zur konstruktiven Zusammenarbeit im Leitungsdienst mit Priestern, Diakonen, Theologinnen/Theologen, Katechetinnen/Katecheten (RPI/KIL/FH) und weiteren kirchlichen Mitarbeiterinnen, ebenso mit Freiwilligen und Ehrenamtlichen
    • Bereitschaft für eine längerfristige Verpflichtung in dieser Aufgabe (ca. acht bis zwölf Jahre in derselben Pfarrei)
    • Dient an einem neuen Ort: Der Vikar wird in der Regel nicht am selben Ort Pfarrer, in dem er zuletzt als Vikar tätig gewesen ist
    • Bereitschaft, die Residenzpflicht zu erfüllen (vgl. c. 533 § 1 CIC)

Der Bischof kann in Ausnahmefällen von der Residenzpflicht dispensieren, wenn folgende Gründe vorliegen:

  • zwei oder mehrere Pfarrer verschiedener Pfarreien wohnen zusammen, weil sie eine Lebens- und Gebetsgemeinschaft bilden (vgl. c. 533 § 1 CIC; c. 543 § 2 CIC)
    • zwischen Mietzins und Lohn besteht ein grosses Missverhältnis
    • der Wohnraum ist für die entsprechende(n) Person(en) nicht zumutbar (z.B. zu klein, zu laut, Bedürfnis nach Sicherheit nicht erfüllt)
    • falls das Pfarrhaus bereits vermietet ist, als Büroräumlichkeiten verwendet oder renoviert wird. In solchen Fällen ist durch die Regionalleitung eine Lösung anzustreben, dass der Pfarrer die Residenzpflicht wieder erfüllen kann.

Falls der Bischof von der Residenzpflicht dispensiert, so hat der Pfarrer innerhalb des Pastoralraumes Wohnsitz zu nehmen. Zur Dispens des Bischofs braucht es eine Erklärung der Anstellungsbehörden, dass sie mit der Dispens von der Residenzpflicht einverstanden sind.

Solange das Ernennungsschreiben (Missio canonica) gilt, sind sämtliche Wohnortswechsel gemäss den oben genannten Bestimmungen durch die zuständige(n) Instanz(en) zu bewilligen.

Priester aus anderen Bistümern oder Orden, die den obengenannten Voraus- setzungen entsprechen, werden für eine bestimmte Zeit als Pfarradministrator (ca. zwei Jahre) eingesetzt, damit beidseitig geprüft werden kann, ob eine längerfristige Übernahme einer Leitungsaufgabe in Frage kommt. Der Dienst als Vikar / Kaplan kann in solchen Fällen auch ausserhalb des Bistums Basel erfolgt sein.

3.  Gemeindeleiter / Gemeindeleiterin: Voraussetzungen für die Übertragung der Leitungsverantwortung (gemeinsam mit einem Leitenden Priester)

Richtlinien:

Voraussetzungen für die Übertragung einer ausserordentlichen Leitung einer Pfarrei/ mehrerer Pfarreien im Bistum Basel an einen Diakon bzw. eine Theologin als Gemeindeleiterin / einen Theologen als Gemeindeleiter sind:

  • Dienst als Diakon bzw. als Pfarreiseelsorgerin / als Pfarreiseelsorger in der Regel während mindestens vier Jahren im Bistum Basel, wenn immer möglich an zwei verschiedenen Orten in der allgemeinen Pfarreiseelsorge oder im ersten Dienst in der allgemeinen Pfarreiseelsorge und dem zweiten Dienst in der Spezialseelsorge

(z.B. Jugendseelsorge, Spitalseelsorge). Bei Personen, die vor dem Theologiestudium in einem anderen Beruf gearbeitet haben, wird diese Berufserfahrung angemessen berücksichtigt.

  • Bereitschaft und Fähigkeit für die Leitung einer Pfarrei/mehrerer Pfarreien gemein- sam mit einem Leitenden Priester
    • Bereitschaft und Fähigkeit zur konstruktiven Zusammenarbeit im Leitungsdienst mit Priestern, Diakonen, Theologinnen/Theologen, Katechetinnen/Katecheten (RPI/KIL/FH) und weiteren kirchlichen Mitarbeiterinnen, ebenso mit Freiwilligen und Ehrenamtlichen
    • Bereitschaft für eine längerfristige Verpflichtung in dieser Aufgabe (ca. acht bis zwölf Jahre in derselben Pfarrei)
    • Bereitschaft für einen Dienst an einem neuen Ort: der Diakon bzw. die Pfarreiseelsorgerin/der Pfarreiseelsorger wird in der Regel nicht am selben Ort Gemeindeleiter/-in, in dem er zuletzt als Diakon bzw. er / sie zuletzt als Pfarreiseelsorger/-in tätig gewesen ist
    • Kein von den Weiheverpflichtungen entbundener Priester oder Diakon
    • Bereitschaft, die Residenzpflicht zu erfüllen (vgl. c. 533 § 1 CIC), vgl. dazu den obigen Abschnitt für den Dienst als Pfarrer; zusätzlich gilt hinsichtlich der Dispensgründe: der Wohnraum des Pfarrhauses ist für Familien nicht geeignet

Theologinnen/Theologen aus anderen Bistümern oder Orden/ geistlichen Gemein- schaften, die den obengenannten Voraussetzungen entsprechen, werden für eine bestimmte Zeit (ca. zwei Jahre) als Gemeindeleiter/-in ad interim eingesetzt, um beidseitig zu prüfen, ob eine längerfristige Übernahme einer Leitungsaufgabe in Frage kommt.

Veröffentlicht:    11.01.2005/ 11.02.2020 Verantwortlich: Abteilung Personal

Kommentare sind geschlossen.