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– Quo Vadis Papa Francesco?
– Hauskirche in der Covid-19 Zeit
– Schweiz: Neue Massnahmen für Gottesdienstbesucher
Coronavirus (COVID-19) – Gegen den starken Anstieg der Infektion mit dem Coronavirus
Ab dem 19.10.2020 zu beachtende Regeln für den Gottesdienst und kirchliche Veranstaltungen
Angesichts des starken Anstiegs der Infektion mit dem Coronavirus hat der Bundesrat am 18.10.2020 wieder mehrere schweizweit gültige Massnahmen ergriffen mit dem Ziel, die Gesundheit der Bevölkerung besser zu schützen, eine Überlastung des Gesundheitswesens in den nächsten Wochen und Monaten zu verhindern und den Anstieg der Fallzahlen zu bremsen für eine konsequente und umfassende Sicherstellung des Contact Tracings durch die Kantone. Trotz der Einschränkungen soll das gesellschaftliche Leben weitergeführt werden können.
Die Kantone sind nach wie vor hauptverantwortlich für die Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus und die Unterbrechung der Übertragungsketten und jede Person ist für ihr Verhalten und die Hygiene eigenverantwortlich (Art. 2 und Art. 3 COVID-19-Verordnung besondere Lage vom 19.6.2020).
Schweizweite Gesichtsmaskentragpflicht in Kirchen und kirchlichen Einrichtungen
Ab dem 19.10.2020 gilt schweizweit eine Gesichtsmaskentragpflicht in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben (Art. 3b Abs. 1 COVID-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 18.10.2020), worunter gemäss den Erläuterungen des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) auch die Kirchen und weitere religiöse Einrichtungen fallen.
Als Gesichtsmasken gelten laut den Erläuterungen des EDI [1] Atemschutzmasken, Hygienemasken sowie Textilmasken, die eine hinreichende, Dritte schützende Wirkung entfalten. Schals oder andere unspezifische Textilien stellen keine Gesichtsmasken im Sinne der COVID-Verordnung dar.
Von der Gesichtsmaskentragpflicht sind namentlich folgende Personen ausgenommen (Art. 3b Abs. 2 COVID-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 18.10.2020):
- Kinder vor ihrem 12. Geburtstag.
- Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
- Auftretende Personen […], wenn das Tragen einer Maske aufgrund der Art der Aktivität nicht möglich ist. – Zu denken ist hier an Akteure (wie etwa Priester, Diakone, Lektorinnen und Lektoren, Kantorinnen und Kantoren) in Gottesdiensten und religiösen Feiern zur Vornahme bestimmter liturgischer Handlungen oder an Vortragende oder Rednerinnen und Redner bei öffentlichen kirchlichen Veranstaltungen. Bei all diesen Konstellationen sind freilich geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen. [2]
- Angehörige des Personals, sofern andere wirksame Schutzmassnahmen wie das Anbringen zweckmässiger Abschrankungen ergriffen werden. [3]
Weiterhin gilt es die übrigen Massnahmen zu beachten, die in den Schutzkonzepten festgeschrieben sind. Namentlich ist der erforderliche Abstand (1,5 m) auch beim Tagen der Gesichtsmaske nach Möglichkeit einzuhalten (Art. 3b Abs. 4 COVID-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 18.10.2020).
Neue Bestimmungen für öffentliche Veranstaltungen
Bei öffentlichen Veranstaltungen gelten weiterhin die bereits bestehenden Vorgaben.
Bei Veranstaltungen, bei denen Kontaktdaten erhoben werden müssen, wird die Sektorgrösse jedoch von 300 auf 100 Personen reduziert (Art. 6 Abs. 1 COVID-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 18.10.2020).
Auch muss bereits für Veranstaltungen ab 16 Personen (bisher 30) ein Schutzkonzept vorliegen (Art. 6 Abs. 4 COVID-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 18.10.2020).
Weisungen und Schutzkonzepte in den Diözesen
Es gelten weiterhin die Weisungen und Schutzkonzepte der einzelnen Diözesen und Territorialabteien, unter Beachtung der ab dem 19.10.2020 geltenden Änderungen.
Freiburg, 19. Oktober 2020
Bischof DDr. Felix Gmür
Präsident
Dr. Erwin Tanner-Tiziani
Generalsekretär