NEWS: Die Schweizer Bischöfe auf dem Prüfstand

Der gemeinsame Brief der Bischöfe der Bis­tü­mer Basel, Chur und St. Gal­len steht seit Januar 2023 auf dem Prüfstand. Ein medial insze­nier­ter Ent­rüs­tungs – und Empö­rungs­sturm Weniger..
war die Folge – und bewies gerade damit, wie bit­ter­nö­tig die­ser Weck­ruf war. Alle Gläubigen wollen nun von den Bischö­fen wis­sen, wie es im je eige­nen Zuständigkeits­be­reich mit der Respek­tie­rung der von ihnen selbst in Erin­ne­rung geru­fe­nen Glau­bens­in­halte bestellt ist.

Im Schreiben vom 5. Januar 2023 erinnern die Bischöfe zunächst einmal daran, dass glaubwürdiges und damit notwendigerweise gemeinsames Zeugnis auch gemeinsamer Formen und Regeln bedürfe. In Übereinstimmung mit dem Lehramt der Universalkirche halten sie fest, dass «nur der Priester gültig der Eucharistie vorsteht, sakramentale Versöhnung zuspricht und die Krankensalbung spendet». Präzisierend fügen sie hinzu, dass es zum Vorsitz bei der Eucharistiefeier und zum Sprechen des Hochgebetes als konzelebrierende Priester einer sakramentalen Beauftragung bedarf. Auch die «liturgischen Texte sind nicht beliebig, denn es sind nicht unsere Texte, sondern jene der ganzen Glaubensgemeinschaft». Abschliessend stellen sie fest: «Gerade in der weltweiten Feier der gleichen Liturgie sind wir katholisch und miteinander solidarisch.»

Das subito einsetzende Empörungsgeschrei legte schonungslos bloss, wie weit der Erosionsprozess des «depositum fidei» bereits fortgeschritten ist. Umso wichtiger ist es, dass sich die Bischöfe selbst den dogmatischen und kirchenrechtlichen Vorgaben verpflichtet wissen. Swiss-cath.ch hat deshalb die konkrete liturgische Praxis der Bischöfe anhand von drei Themenblöcken einem Faktencheck unterzogen.

Stichwort «Spendung der Taufe»
«Bischöfe, Priester und Diakone sind kraft der Weihe die ordentlichen Taufspender»: so die Aussage des Bistums Chur. Nach geltender Praxis kann jedoch der Generalvikar auch eine allgemeine Erlaubnis zur Spendung der Taufe erteilen.

Im Bistum St. Gallen können seit 2018 Taufen durch Laienseelsorgerinnen und Laienseelsorger gespendet werden. Es bedarf dazu eines Taufkonzepts, das von der jeweils zuständigen Seelsorgeeinheit gebilligt werden muss. Im Bistum Basel erhalten Gemeindeleiter und Gemeindeleiterinnen die ausserordentliche Beauftragung zur Taufspendung, d. h. für den Fall, dass weder ein Priester noch ein Diakon verfügbar ist. Diese Beauftragung gilt, solange die entsprechende «missio canonica» als Gemeindeleiter dauert und für das Gebiet, für das die betreffende Person beauftragt ist.

Von der zutreffenden, die kirchliche Lehre reflektierenden Feststellung des Bistums Chur («Bischöfe, Priester und Diakone sind kraft der Weihe die ordentlichen Taufspender») am weitesten entfernt ist die Praxis des Bistums St. Gallen. Es wäre ehrlicher, in allen Bistümern auf die Unterscheidung zwischen ordentlicher und ausserordentlicher Praxis zu verzichten, ist diese doch offensichtlich nur noch fiktiver Natur. De facto wird die dogmatisch begründete Rückbindung der Taufspendung an das Weihesakrament mehr oder weniger systematisch unterlaufen.

Stichwort «Kirchliche Eheschliessung
Vorbemerkung:
Für die orthodoxe Kirche ist der Priester (bzw. Bischof) der Spender des Ehesakramentes. Demzufolge ist eine Eheschliessung nur dann gültig, wenn ein Priester den Trauritus vollzieht. Aus Gründen der Ökumene und der Rechtssicherheit hält deshalb can. 1108 § 3 fest: «Nur ein Priester assistiert gültig einer Ehe zwischen orientalischen Partnern oder zwischen einem lateinischen und einem orientalischen Partner, sei er katholisch oder nichtkatholisch.»

Für die Römisch-katholische Kirche muss im Normalfall ein Priester oder Diakon den Trauritus zwischen einem Katholiken und einer Katholikin vollziehen. Can. 1112 § 1 kennt allerdings eine Ausnahme: «Wo Priester oder Diakone fehlen, kann der Diözesanbischof, aufgrund einer vorgängigen empfehlenden Stellungnahme der Bischofskonferenz und nach Erhalt der Erlaubnis des Heiligen Stuhles, Laien zur Eheschliessungsassistenz delegieren, unbeschadet der Vorschrift von can. 1108 § 3.»

Das Bistum Chur kennt keine Eheassistenz durch Laienseelsorgerinnen und Laienseelsorger. Gemäss Bischof Bonnemain sollte jedoch eine solche Möglichkeit von den deutschsprachigen Bistümern Chur, St. Gallen und Basel gemeinsam per Antrag zuhanden des «Dikasteriums für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung» angestrebt werden. Ein solcher Vorstoss wäre allerdings mehr als fragwürdig. Denn der Antrag setzt einen Mangel an Priestern und Diakonen voraus. Angesichts des massiven Rückgangs kirchlicher Eheschliessungen in den vergangenen Jahrzehnten ist der Mangel an Priestern und Diakonen als «conditio sine qua non» einer solchen Ausnahmereglung wohl nur hypothetischer Natur.

Das Bistum Basel handhabt die ausserordentliche Beauftragung unter Berufung auf can. 87 § 2. Eine solche geradezu halsbrecherische Begründungspirouette kommt dem Tatbestand des Rechtsmissbrauchs gefährlich nahe. Denn der dazu vereinnahmte can. 87 § 2 setzt voraus, dass ein Dispensersuchen an den Heiligen Stuhl schwierig ist und zugleich die Verzögerung einer Dispenserteilung schweren Schaden hervorrufen könnte. Eine solche Eventualität dürfte den Realitätstest wohl kaum unbeschadet überstehen.

Das Bistum St. Gallen erteilt einzelnen Laienseelsorgern und Laienseelsorgerinnen die «ausserordentliche Trauvollmacht». Über die dazu erforderliche Erlaubnis des Heiligen Stuhles (vgl. can. 1112 § 1) verfügt das Bistum eingestandenermassen nicht. Diese rechtswidrige Praxis versucht das Bistum St. Gallen mit der ebenso aufschlussreichen wie eigenwilligen Argumentation zu begründen, dass eine frühere empfehlende Stellungnahme der Bischofskonferenz vom Heiligen Stuhl abschlägig beschieden worden sei, weil es im Verhältnis zur Anzahl Katholikinnen und Katholiken noch genügend Priester und Diakone gebe. An diesem Sachverhalt hat sich seither nichts geändert: Die Zahl der Priester und Diakone ging zwar zurück, aber die Zahl der kirchlichen Eheschliessungen proportional ebenso stark. Wie deshalb die Diözese St. Gallen behaupten kann, ihre Praxis sei zwar «unerlaubt, aber rechtlich vertretbar», bleibt ihr Geheimnis.

Stichwort «(Kranken)Salbung»
Die Krankensalbung ist ein an die Ordination gebundenes Sakrament. Für die sogenannte Salbung (also nicht die sakramentale Krankensalbung) gibt es im Bistum Chur keine Erlaubnis und demzufolge auch keine entsprechenden Richtlinien. Identisch fällt die Antwort des Bistums Basel aus: Auch dort dürfen keine solchen Salbungen vorgenommen werden.

Völlig aus der Reihe tanzt das Bistum St. Gallen: «Salbungen dürfen selbstverständlich (sic!) vorgenommen werden. Wo Patienten oder Angehörige um das Sakrament der Krankensalbung bitten, suchen die Spitalseelsorgerinnen/Spitalseelsorger einen Priester.» Dabei hätte gerade das Bistum St. Gallen allen Grund, den Finger auf diesbezügliche Missbräuche zu legen. So geht die in der Region Rorschach tätige Seelsorgerin Charlotte Küng-Bless mit der Aussage hausieren, sie habe an einer alten, schwerkranken Frau ein Salbungsritual vollzogen, weil diese angeblich keinen Priester sehen wollte. Eine Simulation einer sakramentalen Krankensegnung sei dies nicht gewesen, will Küng-Bless der Öffentlichkeit weismachen. In Sachen kirchliche Eheschliessung hingegen räumt sie Simulationen unverfroren ein: «Ich habe auch schon Paare getraut und ihnen im Vorfeld gesagt, dass ich die Ehe kirchlich nicht gültig schliessen kann (vgl. kath.ch).»

Wie heruntergekommen die einstige Musterdiözese St. Gallen mittlerweile ist, belegt die Reaktion des Jugendseelsorgers Philipp Wirth auf den bischöflichen Neujahrsbrief. Mit kaum zu überbietender Frechheit verlangt der aus einer anderen Diözese eingesickerte Wirth von Bischof Büchel eine Entschuldigung und «überlegt sich ernsthaft, dem Bischof seine Missio zurückzugeben» – ein Schritt, den manche Angehörige des Bistums mit Erleichterung zur Kenntnis nehmen würden. Doch mit dieser Entgleisung nicht genug: Wirth brüstet sich, im Rahmen eines Firmweges mit Jugendlichen das Abendmahl gefeiert und sie aufgefordert zu haben, die Einsetzungsworte zu sprechen.

Mehr kann mit dem Glauben der katholischen Kirche kaum noch Schindluderei getrieben werden. Sollten nun die Bischöfe gegen solche eklatanten Missbräuche nicht energisch einschreiten, ist ihr Neujahrsbrief das Papier nicht wert, auf dem es geschrieben wurde.

Quelle: swiss-cath

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