Die Exkommunikation von Erzbischof Carlo Maria Viganò wurde vom römischen Glaubensdikasterium festgestellt und heute dem ehemaligen Nuntius in den USA mitgeteilt, der 2018 die Verstrickung von Papst Franziskus in den McCarrick-Skandal publik gemacht und den Rücktritt von Franziskus gefordert hatte.
Das Glaubensdikasterium veröffentlichte dazu folgende Erklärung:
Am 4. Juli 2024 trat der Kongreß des Dikasteriums für die Glaubenslehre zusammen, um das außergerichtliche Strafverfahren ex can. 1720 CIC gegen S.Ex. Monsignore Carlo Maria VIGANÒ, Titularerzbischof von Ulpiana, angeklagt des vorbehaltenen Verbrechens des Schismas (cann. 751 und 1364 CIC; Art. 2 SST), abzuschließen.
Seine öffentlichen Äußerungen sind bekannt, aus denen seine Weigerung hervorgeht, den Papst anzuerkennen und sich ihm zu unterwerfen sowie die Gemeinschaft mit den ihm unterstellten Gliedern der Kirche sowie die Legitimität und die lehramtliche Autorität des Zweiten Vatikanischen Ökumenischen Konzils.
Im Ergebnis des Strafverfahrens wurde S.Ex. Carlo Maria Viganò des vorbehaltenen Verbrechens des Schismas für schuldig befunden.
Das Dikasterium hat die Exkommunikation latae sententiae ex can. 1364 § 1 CIC erklärt.
Die Aufhebung der Zensur ist in diesen Fällen dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.
Diese Entscheidung wurde S.Ex. Monsignore Viganò am 5. Juli 2024 mitgeteilt.
Unklar ist der Begriff „Kongreß“. Als „vorbehaltene Verbrechen“ gelten jene, die zur Aburteilung dem Glaubensdikasterium vorbehalten sind.
Welche Konsequenzen hat das für Erzbischof Viganò? Im Codex des Kirchenrechts heißt es dazu:
Can. 1331 – § 1. Dem Exkommunizierten ist untersagt:
- 1º das eucharistische Opfer und andere Sakramente zu feiern;
- 2º Sakramente zu empfangen;
- 3º Sakramentalien zu spenden und andere Zeremonien des liturgischen Kultes zu feiern;
- 4º irgendeinen aktiven Anteil an den vorgenannten Zelebrationen zu haben;
- 5º kirchliche Ämter, Aufgaben, Dienste und Funktionen auszuüben;
- 6º Akte der Leitungsgewalt zu setzen.
§ 2. Wenn aber die Exkommunikation als Spruchstrafe verhängt oder als Tatstrafe festgestellt worden ist, muss der Täter:
- 1º ferngehalten oder muss von der liturgischen Handlung abgesehen werden, wenn er der Vorschrift von § 1, n. 1–4 zuwiderhandeln will, es sei denn, es steht ein schwerwiegender Grund dagegen;
- 2º setzt er ungültig Akte der Leitungsgewalt, die gemäß § 1, n. 6 unerlaubt sind;
- 3º ist ihm der Gebrauch vorher gewährten Privilegien untersagt;
- 4º erwirbt er die Bezahlung auf Grund eines rein kirchlichen Titels nicht zu eigen;
- 5º ist er unfähig, Ämter, Aufgaben, Dienste, Funktionen, Rechte, Privilegien und Ehrentitel zu erwerben.
Eine Reaktion von Erzbischof Viganò auf die gegen ihn festgestellte Exkommunikation liegt noch nicht vor.
Quelle: katholisches.info