Die Abberufung von Monsignore Marco Agostini, einem der dienstältesten Zeremoniare des Heiligen Stuhls, hat eine Debatte ausgelöst, die weit über den konkreten Anlass hinausgeht. Auslöser war eine nichtöffentliche Äusserung, in der Agostini den Ausdruck „culattoni“ verwendete – ein im Italienischen als abwertend geltender Begriff für homosexuelle Männer. Die Bemerkung war nicht für die Öffentlichkeit bestimmt, wurde jedoch über ein versehentlich offenes Mikrofon im Umfeld der Weihnachtsansprache des Papstes an die Römische Kurie aufgezeichnet und anschliessend gezielt im Internet verbreitet.

Unbestritten ist, dass der verwendete Ausdruck unsensibel war und nicht dem Amt eines Kurienmitarbeiters entspricht. Gleichzeitig ist die Frage nach der angemessenen Reaktion aus moraltheologischer und kirchenrechtlicher Perspektive zentral. Die katholische Tradition lehrt, dass Sünde, Verantwortung und Schuld in der Differenzierung zwischen Absicht, Wirkung und Kontext beurteilt werden müssen – ein Prinzip, das bereits Thomas von Aquin in seiner Tugendlehre klar beschreibt. Nach Aquin ist gerecht handelnde Autorität nicht nur an das Gesetz gebunden, sondern verpflichtet, die Umstände des Handelns, die Intention des Handelnden und die Wirkung auf das Gemeinwohl zu berücksichtigen.
Amt, Tugend und moralische Verantwortung
Monsignore Agostini, Priester der Diözese Verona, wurde im Juni 2009 von Papst Benedikt XVI. zum päpstlichen Zeremoniar ernannt. Das Amt umfasst mehrere Zeremoniare, die dem Päpstlichen Zeremonienmeister unterstehen, und trägt eine hohe liturgische, repräsentative und moralische Verantwortung. Nach Aquin gehört zu jedem Amt die Tugend der Klugheit (Prudentia), die die Anwendung des Gesetzes in Einzelfällen leitet. Gleichzeitig müssen Gerechtigkeit (Iustitia) und Mässigung (Temperantia) in Entscheidungen spürbar werden, auch wenn öffentliche Empörung droht.
Die Abberufung Agostinis wirft die Frage auf, ob diese Tugenden in der Entscheidung gewahrt wurden. Eine private, unbeabsichtigte Äusserung führte zu einer harten personellen Konsequenz, die weder den Kontext noch die bisherige Lebensleistung berücksichtigt. Aus aquinischer Sicht besteht hier die Gefahr, dass die formale Gerechtigkeit der Regel über die materielle Gerechtigkeit im Einzelfall dominiert – ein klassischer Konflikt zwischen Recht und Tugend.

Bildquelle: Redacción | 2. Januar 2026, infovaticana
Liturgie, Tradition und das Amt
Agostinis liturgische Tätigkeit machte ihn zu einer bekannten Figur innerhalb konservativer Kreise. Mit Zustimmung des Heiligen Stuhls zelebrierte er regelmässig im überlieferten Ritus, insbesondere in der Krypta des Petersdoms. Das Motu proprio Traditionis custodes hatte die Zelebration im überlieferten Ritus stark eingeschränkt. Unter Papst Leo XIV. verbanden traditionsverbundene Gläubige Hoffnungen auf eine mögliche Kurskorrektur, die bislang jedoch nicht klar signalisiert wurde. Agostinis Wirken in der Liturgie symbolisierte damit eine Verbindung von Kontinuität, Fachkompetenz und kirchlicher Tradition.
Sprache, Sünde und kirchenrechtlicher Rahmen
Kirchenrechtlich lassen sich einige Prinzipien anführen:
- Canon 212 CIC betont das Recht der Gläubigen auf Mitwirkung und das Gehör, verweist zugleich auf die Pflicht der Amtsträger, ihre Worte und Handlungen der kirchlichen Ordnung anzupassen.
- Canon 1347–1348 CIC regelt kirchliche Sanktionen bei Verfehlungen von Klerikern. Hierbei muss die Schwere des Vergehens, die Absicht und die Folgen für die kirchliche Gemeinschaft berücksichtigt werden.
- Canon 1399 CIC schützt vor überzogenen oder willkürlichen Sanktionen; eine Maßnahme sollte angemessen, verhältnismässig und auf die Erziehung bzw. Umkehr ausgerichtet sein.
Vor diesem Hintergrund wirkt die Abberufung Agostinis als Sanktionsakt mit ideologischer Schlagseite, da die private Äusserung in ihrem Kontext nicht öffentlich beleidigend war, die Sanktion aber unmittelbar erfolgte. Nach kirchenrechtlicher und moraltheologischer Lesart ist das fragwürdig, da weder Proportionalität noch pädagogische Zielsetzung eindeutig erfüllt sind.
Tugendethische Einordnung
Thomas von Aquin betont, dass die Tugenden immer in der Beziehung zwischen Handlung, Absicht und Wirkung zu beurteilen sind. Ein Akteur wie Agostini, der sein Amt über Jahre treu und kompetent ausgefüllt hat, wäre nach diesem Ansatz in seiner Gesamtwürdigkeit und Amtsführung zu betrachten, bevor eine Sanktion ausgesprochen wird. Tugenden wie Klugheit, Gerechtigkeit und Mässigung müssen sowohl die Hierarchie wie die betreffende Person berücksichtigen – eine Balance, die in der jetzigen Entscheidung nach Meinung vieler Beobachter fehlt.
Hypermoralismus versus Seelsorge
Die besondere Härte der Reaktion kann als Ausdruck eines Hypermoralismus gelesen werden, der weniger der Umkehr als der Signalwirkung dient. In der moraltheologischen Perspektive der Kirche sollte Korrektur immer das Ziel der Läuterung haben, nicht das der Exklusion. Die selektive Anwendung von Sanktionen an traditionsverbundenen Mitarbeitern verstärkt zudem den Eindruck ideologischer Schlagseite.
Schlussfolgerung
Monsignore Agostinis Fall ist ein Prüfstein für die Verbindung von Kirchenrecht, Moraltheologie und Amtsverständnis:
- Er zeigt die Spannung zwischen formal gerechtem Handeln und materieller Gerechtigkeit im Einzelfall.
- Er verdeutlicht die Notwendigkeit, Tugendethik (Klugheit, Gerechtigkeit, Mässigung) in der Führung kirchlicher Amtsträger zu wahren.
- Er wirft die Frage auf, wie private, unbeabsichtigte Fehltritte behandelt werden sollen, ohne das Vertrauen in Institution und Tradition zu untergraben.
Die Abberufung eines Zeremoniars mag administrativ begründet sein, ihre theologische, moralische und kirchenrechtliche Tragweite ist jedoch erheblich und liefert Stoff für eine tiefgreifende Diskussion über Führung, Tugend und Recht in der Kirche.
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