Christopher Lamb, Mitarbeiter des progressiven britischen The Tablet, kündigte gestern an, „Insider-Informationen“ über die Arbeitsweise der Synodalitätssynode zu veröffentlichen, die er von einem Synodalen erhalten habe.
Danach ging derselbe bergoglianische Journalist zur täglichen Pressekonferenz über die Synode und fragte Paolo Ruffini, den Präfekten des Kommunikationsdikasteriums, nach jenen Synodenregeln, mit denen die Synodalen um Vertraulichkeit gebeten werden, um nachzufragen, welche Sanktionen gegen Kardinal Gerhard Müller, der Synodale ist, ergriffen werden, weil dieser dem englischen Programm von EWTN ein Interview gegeben hatte. Das Interview wurde am Donnerstagabend ausgestrahlt.
Im Klartext: Lamb hatte zu diesem Zeitpunkt bereits selbst mit einem Synodalen, garantiert bergoglianischer Ausrichtung, ein „verbotenes“ Interview geführt, es zwar noch nicht veröffentlicht, aber bereits angekündigt, hatte aber dennoch die Unverfrorenheit, zur Synoden-Pressekonferenz zu gehen und nach Sanktionen gegen Kardinal Müller wegen eines Interviews zu fragen.
Lamb war nicht der einzige bergoglianische Journalist, der bei der Pressekonferenz wegen des Interviews gegen Kardinal Müller schürte.
Im Klartext: Wenn bergoglianische Synodalen die Regeln brechen, ist alles bestens, wenn ein Synodale, der sein Mandat ernst nimmt und daher den von Franziskus verordneten Maulkorberlaß ablehnt, weil er ihn als Instrument einer ferngelenkten Synode mit vorgefertigten Ergebnissen erkennt, herrscht Empörung.
Mit Sanktionen für Kardinal Müller ist nicht zu rechnen, da selbst VaticanNews über das EWTN-Interview mit einem eigenen Artikel berichtete.
In der eigens für die Synodalitätssynode erlassenen Geschäftsordnung heißt es im IV. Teil:
TEIL IV
KOMMUNIKATION
Art. 24: KOMMUNIKATIONSREGELN
§ 1 Um die Freiheit der Meinungsäußerung eines jeden zu gewährleisten und
die Gelassenheit der gemeinsamen Unterscheidung zu garantieren, die die Hauptaufgabe der Versammlung ist, ist jeder Teilnehmer zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet, und zwar sowohl in bezug auf seine eigenen Beiträge als auch in bezug auf die Beiträge der anderen Teilnehmer.
Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Synodalversammlung in Kraft.
§ 2 Allen Teilnehmern ist es untersagt, Beiträge in den Generalkongregationen und den Kleinen Kreisen aufzuzeichnen, zu filmen und zu verbreiten. Die ersten Generalkongregationen der ersten vier Module, gemäß Art. 18 §§ 2 und 3 der vorliegenden Geschäftsordnung, sehen vor, daß die Präsentation des zu behandelnden Themas mittels Streaming übertragen wird. Eine offizielle audiovisuelle Aufzeichnung der Generalversammlungen wird im Archiv des Generalsekretariats aufbewahrt für die Redaktion der Acta Synodi Episcoporum.
Art. 25: VERBREITUNG VON INFORMATIONEN
§ 1 Ein vom Generalsekretariat und vom Dikasterium für die Kommunikation benannter Stab von Kommunikatoren darf die Aula Paolo VI betreten, um an der Kommunikation mitzuwirken, wobei die Hinweise der Informationskommission zu beachten sind und stets
die Vertraulichkeit der Arbeit, gemäß Art. 24 § 1, zu wahren ist.
§ 2 Journalisten, die beim Pressesaal akkreditiert sind, haben Zutritt zur Aula Paolo VI nur in den spezifischen Momenten und Räumen, die ihnen genannt werden.
Auf dem Rückflug aus der Mongolei, am 4. September, sagte Papst Franziskus, die Synode „ist so offen…, offener geht es gar nicht“. Die Geschäftsordnung besagt jedoch etwas anderes.
Quelle: katholisches.info