NEWS: Past Franziskus degradiert Opus Dei

Papst Franziskus hat ein neues Motu proprio veröffentlicht, das sich nicht nur direkt auf das Opus Dei auswirkt, sondern direkt darauf gemünzt ist. Zudem wird damit eine Option demontiert, die noch vor kurzem der Piusbruderschaft angeboten wurde.

Mit dem Motu proprio wandelte Papst Franziskus Personalprälaturen in „öffentliche Klerikervereinigungen päpstlichen Rechts mit der Befugnis zur Inkardinierung von Geistlichen“ um, sodaß die Laien von der Arbeit ausgeschlossen werden, obwohl „die Laien sich den apostolischen Werken der Personalprälatur widmen“ können.

Der Eingriff ist von grundlegender Natur. Die einzige Personalprälatur der Kirche ist das Opus Dei. 2017 hatte Rom der Priesterbruderschaft St. Pius X. (FSSPX) die kanonische Rechtspersönlichkeit einer Personalprälatur angeboten, doch dazu kam es dann nicht. Zwei zentrale Punkte, die für die Piusbruderschaft damals attraktiv sein sollten, wurden nun, nur sechs Jahre später, von Franziskus abgeschafft bzw. umgestaltet.

Die Laienmitglieder einer Personalprälatur unterstanden kirchenrechtlich dieser, egal wo auf der Welt sie lebten. Diese Besonderheit hatte diese Rechtsform mit den Personalordinariaten gemeinsam, die Benedikt XVI. für jene Anglikaner errichtete, die in die volle Einheit mit Rom zurückkehren wollten. Möglich wurde die Sonderstellung, weil der Prälat einer Personalprälatur den Rang eines Bischofs mit allen dazugehörenden Befugnissen für die Jurisdiktion hatte. Diese Sonderstellung für die Personalprälaturen hatte Franziskus mit dem Motu Proprio Ad Charisma tuendum bereits im Sommer 2022 einkassiert. Die Bischofswürde geht dem Opus Dei mit der Wahl des nächsten Prälaten verloren. Nun wurden dem Werk Gottes auch die Laien, somit das Volk, entzogen. Die Rolle des Prälaten wurde mit gestern zu der eines „Moderators“ umdefiniert. Die auszuarbeitenden Statuten könnten diesbezüglich weitere Überraschungen bringen. Ein erster Entwurf soll in der Kleruskongregation bereits aufliegen. Seit 2017 wird das Opus Dei von Fernando Ocáriz Braña, dem dritten Prälaten der Personalprälatur, geleitet.

Das gestern veröffentlichte Motu proprio besteht aus drei Artikeln und sieht vor, daß die Laienmitglieder einer Personalprälatur wieder der Jurisdiktion ihres Territorialbischofs unterstehen. Das Motu proprio ist mit seiner gestrigen Veröffentlichung auch gleich in Kraft getreten.

Es scheint sich primär mit dem Klerus zu befassen, doch der einschneidende Eingriff erfolgte bei den Laien. Begründet wird die gestrige Maßnahme mit der Konstitution Praedicate evangelium, der neuen Verfassung des Heiligen Stuhls, die am 1. Juli 2022 in Kraft getreten ist. Seither unterstehen Personalprälaturen dem römischen Klerusdikasterium (vormals Kleruskongregation). Nun wird dies zum Anlaß genommen, um zu sagen, daß Laien klarerweise nicht dem Dikasterium für den Klerus unterstehen könnten, das dies ein Widerspruch wäre. So fügt sich Schritt um Schritt im Umbau, den Franziskus vorantreibt.

Da es nur eine einzige Personalprälatur in der Kirche gibt, zielen alle neuen Bestimmungen einzig auf das Opus Dei ab. Die Besonderheit des Werkes Gottes des spanischen Priesters Josemaría Escrivá de Balaguer y Albás (1902–1975), der 2002 von Johannes Paul II. heiliggesprochen wurde, bestand bisher gerade auch darin, daß die Laienmitglieder besonders eng an die Gemeinschaft gebunden werden konnten, indem sie der Jurisdiktion ihres Bischofs entzogen und dem Prälaten unterstellt waren. Die neuen Bestimmungen machen eine kanonische Bindung zwischen Opus Dei und Laien nahezu unmöglich.

Papst Franziskus fragte sich offensichtlich nicht, woher die Jugendlichen kommen, die ihn beim Weltjugendtag in Lissabon begrüßten. Viele Tausende wurde vom Opus Dei mobilisiert, das sie im christlichen Glauben unterweist und formt. Franziskus dankte dies „mit einem Dolchstoß in den Rücken“, so die spanische Nachrichtenseite InfoVaticana. Franziskus demontiert damit ein weiteres Stück vom Erbe seiner Vorgänger Johannes Paul II. und Benedikt XVI. Der polnische Papst hatte 1982 das Opus Dei in eine Personalprälatur umgewandelt und ihr damit eine privilegierte Position in der Kirche verschafft.

„Dem Jesuitenkardinal Gianfranco Ghirlanda ist es 40 Jahre später gelungen, seine klerikale Vision darüber durchzusetzen, was Personalprälaturen sein sollten“, so InfoVaticana.

Der renommierte Kirchenrechtler Gianfranco Ghirlanda, ein Jesuit wie Papst Franziskus, wurde von diesem im August 2022 zum Kardinal kreiert. Eine Bischofsweihe erfolgte nicht. Am vergangenen 19. Juni ernannte ihn Franziskus zum Kardinalpatron des Malteserordens, ein Amt, auf das Franziskus 2014 Kardinal Raymond Burke abgeschoben hatte, als er ihn aus der Römischen Kurie entfernte. Mit der Absetzung des Malteser-Großmeisters Fra Mathew Festing wurde Kardinal Burke auch im Malteserorden entmachtet, ihm aber die Würde belassen. Nun entzog Franziskus ihm auch diese.

Kardinal Ghirlanda führte seit Jahren den Widerstand gegen die Sonderstellung der Personalprälaturen, konkret des Opus Dei an – und konnte sich bei Franziskus damit durchsetzen. Hier das neue Motu proprio in eigener deutscher Übersetzung:

Apostolisches Schreiben in Form eines „Motu Proprio“ des Papstes Franziskus

mit denen die cann 295–296 in bezug auf die Personalprälaturen geändert werden.

Personalprälaturen werden zum ersten Mal vom Zweiten Vatikanischen Konzil im Dekret Presbyterorum Ordinis, Nr. 10, betreffend die Verteilung der Priester, im Rahmen der Fürsorge aller Kirchen, erwähnt.

Dieser Geist wird vom selben Konzil im Dekret Ad gentes wieder aufgegriffen, in dem es heißt: „Um bestimmte pastorale Werke für die verschiedenen sozialen Schichten zu erleichtern, ist die Errichtung von Personalprälaturen vorgesehen, wie es die ordnungsgemäße Ausübung des Apostolats erfordert“ (Anmerkung 105).

Das Motu Proprio Ecclesiae Sanctae (6. August 1966) erinnert in dem Artikel über die „Verteilung des Klerus und die den Diözesen zu leistende Hilfe“ über die Prälaturen daran: „Um besondere pastorale oder missionarische Initiativen zugunsten bestimmter Regionen oder sozialer Gruppen zu fördern, die einer besonderen Hilfe bedürfen, können vom Apostolischen Stuhl fruchtbringend Prälaturen errichtet werden, die sich aus Priestern des Weltklerus zusammensetzen, die über besondere Ausbildung verfügen, mit eigenen Statuten ausgestattet sind und unter der Leitung ihres eigenen Prälaten stehen“ (I,4).

Im Codex des kanonischen Rechts von 1983 sind die Personalprälaturen dieser Sichtweise entsprechend im Buch II, im Titel IV des Teils I, wo die „christlichen Gläubigen“ behandelt werden, zwischen den „geistlichen Amtsträgern oder Geistlichen“ (Titel III) und „Vereinigungen von Gläubigen“ (Titel V) angesiedelt.

In Anbetracht dessen, daß mit der Apostolischen Konstitution Praedicate evangelium (19. März 2022), Art. 117, die Zuständigkeit für Personalprälaturen auf das Dikasterium für den Klerus übertragen wurde, von dem auch öffentliche Klerikervereinigungen mit der Befugnis zur Inkardination von Geistlichen abhängen (Art. 118, 2);

in Anbetracht von can. 265 und Art. 6 des M.P. Ad charisma tuendum (14. Juli 2022)

bestimme ich folgendes:

Art. 1

Zu can. 295, § 1, in bezug auf die Statuten und den Prälaten, wird hinzugefügt, daß die Personalprälatur „öffentlichen Klerikervereinigungen päpstlichen Rechts mit der Befugnis zur Inkardination von Klerikern gleichgestellt“ ist und daß ihre Statuten „vom Apostolischen Stuhl genehmigt oder erlassen“ werden können und daß der Prälat „als Moderator fungiert, ausgestattet mit den Befugnissen eines Ordinarius“, was dazu führt, daß der betreffende Canon wie folgt formuliert wird:

Can. 295, § 1. Praelatura personalis, quae consociationibus publicis clericalibus iuris pontificii cum facultate incardinandi clericos assimilatur, regitur statutis ab Apostolica Sede probatis vel emanatis eique praeficitur Praelatus veluti Moderator, facultatibus Ordinarii praeditus, cui ius est nationale vel internationale seminarium erigere necnon alumnos incardinare, eosque titulo servitii praelaturae ad ordines promovere.

[Can. 295, § 1. Die Personalprälatur, die den öffentlichen Klerikervereinigungen päpstlichen Rechts mit der Befugnis zur Inkardination von Klerikern gleichgestellt ist, unterliegt den vom Apostolischen Stuhl genehmigten oder erlassenen Statuten und wird von einem Prälaten als Moderator geleitet, der das Recht hat, nationale oder internationale Seminare zu errichten und zu gründen und Studenten zu inkardinieren und sie in den Dienstgrad der Prälatur zu befördern.]

Art. 2

Canon 295 § 2, der sich auf die Verantwortung des Prälaten bei der Ausbildung und Unterstützung der in der Prälatur inkardinierten Studenten bezieht, legt fest, daß er „als Moderator, ausgestattet mit den Befugnissen eines Ordinarius“, handelt, woraus der betreffende Canon ergibt wie folgt formuliert:

Can. 295, § 2. Utpote Moderator facultatibus Ordinarii praeditus, Praelatus prospicere debet sive spirituali institutioni illorum, quos titulo praedicto promoverit, sive eorundem decorae sustentationi.

[Can. 295, § 2. Als Moderator mit den Befugnissen eines Ordinarius muß der Prälat für die geistliche Bildung derer sorgen, die er durch vorgenannten Titel zur Weihe geführt hat, sowie für ihren geziemenden Unterhalt sorgen.]

Art. 3

Zu Canon 296 wird in bezug auf die Beteiligung der Laien an den apostolischen Aktivitäten der Personalprälatur der Verweis auf Canon 107 hinzugefügt, was dazu führt, daß der Canon in seiner Gesamtheit wie folgt formuliert ist:

Can. 296. Servatis can. 107 praescriptis, conventionibus cum praelatura initis, laici operibus apostolicis praelaturae personalis sese dedicare possunt; modus vero huius organicae cooperationis atque praecipua officia et iura cum illa coniuncta in statutis apte determinentur.

[Can. 107 Aufgrund von mit der Prälatur getroffenen Bestimmungen und Vereinbarungen können Laien sich apostolischen Werken der Personalprälatur widmen; die Art dieser organischen Zusammenarbeit und die damit verbundenen hauptsächlichen Pflichten und Rechte sind in den Statuten in angemessener Weise festzulegen.]

Was in diesem Apostolischen Schreiben in Form eines Motu Proprio entschieden wird, befehle ich, daß es ungeachtet aller gegenteiligen Dinge, auch wenn es besondere Erwähnung verdient, eine feste und stabile Gültigkeit hat, und daß es im L’Osservatore Romano verkündet wird, indem es am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft tritt und daher in den offiziellen Kommentar der Acta Apostolicae Sedis aufgenommen wird.

Gegeben in Rom, zu St. Peter, am Gedenktag des heiligen Dominikus, dem 8. August 2023, im elften Jahr des Pontifikats.

Franziskus

Quelle: Katholisches.info

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